Ferienjobs
RECHTE UND PFLICHTEN

parenthome



Welche speziellen Regeln für Ferienjobber gelten

Für Aushilfsjobs gilt generell das Arbeitsrecht. Außerdem gilt darüber hinaus das Jugendarbeitsschutzgesetz.
 

Keine Arbeit unter 13

Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
 

Kinder ab 13 Jahren

Für Kinder ab 13 Jahren bilden die Schulferien - und da für maximal vier Wochen im gesamten Kalenderjahr - die einzige Ausnahme laut Gesetz. Die Tätigkeit darf auch nur leicht und muss für Kinder geeignet sein. Die tägliche Arbeitszeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeit darf nur in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts verrichtet werden. Generell müssen die Erziehungsberechtigten der Aufnahme des Jobs zustimmen.
 

Jugendliche von 15 - 18 Jahren

Auch für Jugendliche von 15 bis zu 18 Jahren gilt ein besonderer Arbeitsschutz: Die Dauer der Arbeitszeit darf im Regelfall nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen. Ausnahmsweise sind in begrenztem Umfang unter bestimmten Voraussetzungen bis zu neun Stunden täglich möglich.
Erweitert gegenüber dem Arbeitszeitgesetz sind auch die Pausenzeiten von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 Stunden und 6 Stunden, sowie 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Eine Pause von mindestens 15 Minuten muss spätestens nach viereinhalb Stunden Arbeit gewährt werden. Die tägliche Ruhezeit - damit ist nichts anderes als die Freizeit gemeint - muss mindestens zwölf Stunden betragen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält auch einen Katalog der gefährlichen Arbeiten, die für Jugendliche verboten sind. Unter anderem sind solche Arbeiten verboten, bei denen die Gesundheit der Jugendlichen durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird. Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeit ist ebenfalls verboten.
Eltern von Jugendlichen sollten, soweit das möglich ist, die Einhaltung der Vorschriften überprüfen, um irreparable gesundheitliche Spätschäden ihrer Sprösslinge zu verhindern. Die Aufsichtsämter stellten in der Vergangenheit jährlich ca. 60 000 Verstöße fest, obwohl Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz durch Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden. Deshalb wurde der Bußgeldrahmen in letzter Zeit deutlich erweitert.

Quelle: BERLINER ZEITUNG vom 30.6.2001